Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.), ist nicht stichhaltig. Die Videoaufzeichnung zeigt zwar einen regen, jedoch keinen übermässigen Verkehr, welcher allenfalls die Einhaltung des Mindestabstands auf der Autobahn verunmöglicht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). Der Verkehr war flüssig (vgl. UA 14 und Videoaufzeichnung in UA 18). Der Beschuldigte fährt bei mehr oder weniger gleichbleibendem, klar ungenügendem Abstand mehr als eine halbe Minute lang, mithin nicht mehr nur auf einer - 12 -