Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Gute Witterungsund Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auch der Einwand des Beschuldigten, der geringe Abstand sei auf den nicht strafrechtlich relevanten "Handörgeli- Effekt" zurückzuführen (vgl. Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.), ist nicht stichhaltig.