anwesenden Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker, bewusst geschaffen. Denn wäre es – aus welchen Gründen auch immer – zu einem plötzlichen Bremsmanöver eines vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen, so wäre es aufgrund des ungenügenden Abstandes des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Auffahrkollision gekommen.