4.3.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA 29 f.) ist sein Verhalten mit der Vorinstanz (E. II.3.6.4 S. 9) als rücksichtslos zu qualifizieren: Indem der Beschuldigte im Wissen um die konkrete Verkehrssituation und die Abstandsvorschriften (vgl. GA 22, Halber Tacho als Abstandsregel; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) bewusst über eine längere Strecke bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h oder etwas mehr einen Abstand von zeitweise nur gerade 12 bis 13 Meter zum ihm vorausfahrenden Fahrzeug einhielt, hat er nicht nur seine Pflicht zur Rücksichtnahme wissentlich und willentlich grob verletzt, sondern darüber hinaus die Gefahr eines schweren Unfalls für die weiteren vor Ort