Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich vorliegend der massgebliche Abstand zwischen den Fahrzeugen in freier Würdigung der Beweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 1.4.5) mit ausreichender Genauigkeit feststellen lässt, ohne dass hierfür besondere Kenntnisse erforderlich wären. Eine gutachterliche Auswertung der Videoaufnahme ist nicht erforderlich.