Mit der Vorinstanz ist beispielsweise auch bei der Zeit von 00:21 (Geschwindigkeit: 100 km/h); 00:23 (Geschwindigkeit: 101 km/h), 00:28 (Geschwindigkeit: 104 km/h) und 00:29 (Geschwindigkeit: 103 km/h) gut erkennbar, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen mehr oder weniger gleichbleibt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.6.3 S. 9). Der vom Obergericht geschätzt Abstand zwischen den Fahrzeugen decken sich auch mit der Beurteilung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers vor Vorinstanz, der den Abstand nach Sichtung der Videoaufnahme auf 12 bis 13 Meter geschätzt hat (vgl. GA 23).