Dort endet der Schatten des dem Beschuldigten vorausfahrenden Personenwagens etwa anfangs der vorderen weissen Leitlinie und der Schatten des Fahrzeugs des Beschuldigten etwa auf der Mitte der folgenden weissen Leitlinie. Das ergibt eine Distanz von ca. 18 Meter (12 Meter + 6 Meter) bzw. unter Abzug der Länge des Fahrzeugs des Beschuldigten (vgl. https://newsroom.porsche.com/dam/jcr:2f9c44ca-3338-4b7a-8ff4- 3aea13f02a9b/PAG_Cayenne_Turbo_GT_Coupe_TD_DE-neu.pdf S. 3) ein Abstand von rund 13 Meter. Mit der Vorinstanz ist beispielsweise auch bei der Zeit von 00:21 (Geschwindigkeit: 100 km/h);