Zur Veranschaulichung der vorliegenden Situation kann beispielsweise auf die Videoaufzeichnung bei der Zeit 00:18 (gefahrene Geschwindigkeit: 105 km/h), wo der Schattenwurf der beiden relevanten Fahrzeuge sowie die Leitlinien gut zu sehen sind, hingewiesen werden. Dort endet der Schatten des dem Beschuldigten vorausfahrenden Personenwagens etwa anfangs der vorderen weissen Leitlinie und der Schatten des Fahrzeugs des Beschuldigten etwa auf der Mitte der folgenden weissen Leitlinie.