sich ein sehr geringer Abstand von geschätzt 12 Meter zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Folge dieser Abstand wesentlich vergrössert wird (vgl. auch Videoaufnahme bei Zeit 00:10 [Geschwindigkeit: 106 km/h], 00:16 [Geschwindigkeit: 105 km/h; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5], 00:34 [Geschwindigkeit 100 km/h]). Zur Veranschaulichung der vorliegenden Situation kann beispielsweise auf die Videoaufzeichnung bei der Zeit 00:18 (gefahrene Geschwindigkeit: 105 km/h), wo der Schattenwurf der beiden relevanten Fahrzeuge sowie die Leitlinien gut zu sehen sind, hingewiesen werden.