Die Einschätzung der Polizisten wird durch den persönlichen Eindruck der Videoaufnahme auch bestätigt: Die Aufnahme zeigt nämlich, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Personenwagen während 36 Sekunden über die gesamte Strecke von rund 1'000 Meter sehr gering war, lässt sich doch die Distanz zwischen diesen beiden Fahrzeugen anhand der auf der Videoaufzeichnung sichtbaren Leitlinien (Länge der Leitlinien von 6 m und der dazwischen liegenden Abstände von 12 m auf Autobahnen; vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21] i.V.m.