3.3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Video- und Audioaufnahme nicht rechtswidrig ist. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht. Indem der Polizeibeamte Asp C._____ der Mobilen Polizei am 17. Mai 2023 während seiner Patrouillentätigkeit eine Video- und Audioaufnahme vom Fahrzeug des Beschuldigten machte, erfüllte er eine verkehrspolizeiliche Aufgabe (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a PolG AG und Art. 9 Abs. 1 lit. c SKV) und die Video- und Audioaufnahme ist verwertbar.