Im Übrigen verlangt selbst Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA nicht, dass die zur Messung und Auswertung nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse mit einer Ausbildungsbescheinigung in Form eines Diploms nachgewiesen werden müssten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2; 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.5.2; 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009 E. 1.5, je mit weiteren Hinweisen). Es werden denn vom Beschuldigten auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die offensichtliche Zweifel an den hinreichenden Fach-kenntnissen des Polizeibeamten erwecken (vgl. Protokoll der Berufungs-verhandlung S. 7 f.).