3.3.2. Was die Fachkenntnisse des zuständigen Polizeibeamten anbelangt, so hielt Wm mbV B._____, zuständiger Gruppenchef Messwesen der Mobilen Polizei, in seiner E-Mail vom 18. März 2024 fest, dass Asp C._____ am 11. November 2022 eine theoretische Ausbildung bei der Mobilen Polizei als Videofahrender absolviert habe und er dann regelmässig als Videofahrer eingesetzt worden sei (vgl. UA 40). Im Übrigen verlangt selbst Art. 2 Abs. 3 lit.