3.3. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Videoaufnahme (UA 18) sei von einem nicht hierzu befähigten Beamten mit einem Videogerät, dessen Eichung nicht mehr gültig gewesen sei, erstellt worden (vgl. Berufungserklärung S. 2 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: