vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3 S. 9). Inwiefern eine wirksame Verteidigung aufgrund des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 3.2. Sofern der Verteidiger weiter eine Verletzung des "Bestimmtheitsgrundsatzes" (vgl. Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) moniert, so fehlt es an entsprechenden Ausführungen dazu und es erschliesst sich eine solche dem Obergericht auch nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.