es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz gemacht, indem sie präzisierte, dass der Beschuldigte auf der A1 mit einem geringen Abstand über eine Strecke von ca. 800 Meter gefahren sei, wobei aufgrund des Schattenwurfes und der Mittellinien erkennbar sei, dass der Beschuldigte über mehrere Zeitabschnitte weniger als 1/6 Tacho Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug gehabt habe (bspw. 00:00:18; 00:00:21; 00:00:23; 00:00:28; 00:00:29; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3 S. 9).