Zeitpunkt (17. Mai 2023, ca. 09.10 Uhr) und Dauer der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (über eine Distanz von ca. 800 m) werden entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten klar umschrieben. Aufgrund des obigen Sachverhalts wusste der Beschuldigte genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).