3.1.2. Im Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Vorwurf mit folgenden Worten spezifiziert: "Der Beschuldigte fuhr am 17. Mai 2023, ca. 09.10 Uhr als Lenker des Personenwagens 'Porsche Cayenne', [Kennzeichen], in Dättwil, auf dem 2. Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern und folgte einem vor ihm fahrenden Personenwagen über eine Distanz von ca. 800 m, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100-105 km/h und einem Abstand von ca. 1-2 Fahrzeuglängen. Indem der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug mit ungenügendem Abstand folgte, schuf er wissentlich und willentlich eine -6-