Die Angabe des Tat-bestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der Informationsfunktion. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4; 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 1.2).