3. 3.1. Sofern der Beschuldigte rügt, den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Strafbefehl könne nicht genau entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt und wie lange eine Unterschreitung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes stattgefunden haben soll (vgl. Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: