Die Ablehnung des Beweisantrags begründet sie damit, dass der Beschuldigte einerseits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt habe, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren zu sein, vielleicht auch etwas weniger (Eingabe vom 2. Oktober 2025 S. 1 mit Verweis auf vorinstanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 7 mit Aktenzitat) und andererseits die Abstände auf dem Video gut sichtbar und gerichtsnotorisch bekannt seien. Das in den Akten liegende Video sei verwertbar, womit rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte wegen ungenügenden Abstands gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen sei (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2025 S. 2). -5-