Sie verweist in ihrer Begründung zunächst auf das vorinstanzliche Urteil. Die Ablehnung des Beweisantrags begründet sie damit, dass der Beschuldigte einerseits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt habe, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren zu sein, vielleicht auch etwas weniger (Eingabe vom 2. Oktober 2025 S. 1 mit Verweis auf vorinstanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 7 mit Aktenzitat) und andererseits die Abstände auf dem Video gut sichtbar und gerichtsnotorisch bekannt seien.