2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 2. Oktober 2025, dass der Beweisantrag auf Anhörung eines durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung mitgebrachten Privatgutachters zur Erläuterung der vorzuspielenden Beweisaufzeichnung abzulehnen und die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei. Sie verweist in ihrer Begründung zunächst auf das vorinstanzliche Urteil.