2.2. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die Videoaufnahme sei von einem nicht hierzu befähigten Beamten mit einem Videogerät, dessen Eichung nicht mehr gültig gewesen sei, erstellt worden, was rechtswidrig sei (vgl. Berufungserklärung S. 2 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Zudem sei der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, da der relevante Vorwurf (zu welchem Zeitpunkt und wie lange eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes stattgefunden haben soll) nicht genau bezeichnet worden sei (vgl. Berufungserklärung S. 3.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.).