00:00:28; 00:00:29). Indem der Beschuldigte zum voranfahrenden Fahrzeug weniger als 16.6 Meter Abstand gehabt habe, habe er den notwenigen Abstand massiv unterschritten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.6.3 S. 8 f.). Gestützt darauf verurteilte sie den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.