2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf den Polizeibericht vom 17. Mai 2023 (Untersuchungsakten [UA] 14 ff.), die Videoaufnahme (UA 18) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Gerichtsakten [GA] 18 ff.) im Wesentlichen erwogen, dass die -4-