1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Vergehen) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. Er beantragt einen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).