2. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse, wobei dem Angeschuldigten wegen der notwendigen anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von 6'850.- Fr. zzgl. MwSt, zuzusprechen sei (die Honorarnote wird zur Einreichung offeriert). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Angeschuldigten zu gestatten, anlässlich der Durchführung der mündlichen Verhandlung einen Gutachter mitzubringen, welcher dem Gericht die in der Verhandlung vorzuspielende Beweisaufzeichnung erläutert. 3.2. Mit Verfügung vom 20. August 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Verfahren an.