1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. Juni 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juni 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und stattdessen der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert.