Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.192 (ST.2024.98; STA.2023.4499) Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1967, von Liestal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. Juni 2023 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juni 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und stattdessen der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1.5 Jahre verlängert. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er sei am 17. Mai 2023, ca. 09:10 Uhr, als Lenker des Personenwagens "Porsche Cayenne", [Kennzeichen], in Dättwil, auf dem 2. Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern gefahren und sei einem vor ihm fahrenden Personenwagen über eine Distanz von ca. 800 m mit einer Geschwindigkeit von ca. 100- 105 km/h und einem Abstand von ca. 1-2 Fahrzeuglängen gefolgt. Indem der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug mit ungenügendem Abstand folgte, schuf er wissentlich und willentlich eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bzw. nahm eine solche Gefahr zumindest in Kauf. 2. Auf Einsprache hin bestätigte der Präsident des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 4. November 2024 die Verurteilung des Beschuldigten wegen grober Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'020.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juni 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs wurde verzichtet und stattdessen der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert. 3. 3.1. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 28. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 04.11.2024 sei bis auf Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils vom 04.11.2024 aufzuheben, der Strafbefehl vom 26.06.2023 (in der Form des Urteils vom 04.11.2025) -3- sei ebenfalls aufzuheben und der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse, wobei dem Angeschuldigten wegen der notwendigen anwaltlichen Vertretung eine Parteientschädigung von 6'850.- Fr. zzgl. MwSt, zuzusprechen sei (die Honorarnote wird zur Einreichung offeriert). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Angeschuldigten zu gestatten, anlässlich der Durchführung der mündlichen Verhandlung einen Gutachter mitzubringen, welcher dem Gericht die in der Verhandlung vorzuspielende Beweisaufzeichnung erläutert. 3.2. Mit Verfügung vom 20. August 2025 ordnete die Verfahrensleiterin das mündliche Verfahren an. 3.3. Auf instruktionsrichterliche Verfügung vom 2. September 2025 wurde das Eichzertifikat betreffend das Polizeifahrzeug BMW X3, [Kennzeichen], betreffend den Tatzeitpunkt eingereicht. 3.4. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 20. November 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Vergehen) i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. Er beantragt einen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf den Polizeibericht vom 17. Mai 2023 (Untersuchungsakten [UA] 14 ff.), die Videoaufnahme (UA 18) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung (Gerichtsakten [GA] 18 ff.) im Wesentlichen erwogen, dass die -4- von der Polizei aufgenommene Videosequenz als Beweismittel zugelassen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.3.3 f. S. 6 f.). Der Beschuldigte sei dem voranfahrenden Fahrzeug mit ca. 100-105 km/h bei normalem Verkehr auf der A1 mit einem geringen Abstand über eine Strecke von ca. 800 Meter gefolgt. Es sei aufgrund des Schattenwurfes und der Mittellinien zu erkennen, dass der Beschuldigte über mehrere Zeitabschnitte weniger als 1/6 Tacho Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug gehabt habe (bspw. 00:00:18; 00:00:21; 00:00:23; 00:00:28; 00:00:29). Indem der Beschuldigte zum voranfahrenden Fahrzeug weniger als 16.6 Meter Abstand gehabt habe, habe er den notwenigen Abstand massiv unterschritten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.6.3 S. 8 f.). Gestützt darauf verurteilte sie den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2.2. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die Videoaufnahme sei von einem nicht hierzu befähigten Beamten mit einem Videogerät, dessen Eichung nicht mehr gültig gewesen sei, erstellt worden, was rechtswidrig sei (vgl. Berufungserklärung S. 2 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Zudem sei der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, da der relevante Vorwurf (zu welchem Zeitpunkt und wie lange eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes stattgefunden haben soll) nicht genau bezeichnet worden sei (vgl. Berufungserklärung S. 3.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete der Beschuldigte auf die Beiziehung eines Gutachters (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 2. Oktober 2025, dass der Beweisantrag auf Anhörung eines durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung mitgebrachten Privatgutachters zur Erläuterung der vorzuspielenden Beweisaufzeichnung abzulehnen und die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei. Sie verweist in ihrer Begründung zunächst auf das vorinstanzliche Urteil. Die Ablehnung des Beweisantrags begründet sie damit, dass der Beschuldigte einerseits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt habe, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren zu sein, vielleicht auch etwas weniger (Eingabe vom 2. Oktober 2025 S. 1 mit Verweis auf vorinstanzliches Urteil E. 3.3.5 S. 7 mit Aktenzitat) und andererseits die Abstände auf dem Video gut sichtbar und gerichtsnotorisch bekannt seien. Das in den Akten liegende Video sei verwertbar, womit rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte wegen ungenügenden Abstands gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu verurteilen sei (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2025 S. 2). -5- 3. 3.1. Sofern der Beschuldigte rügt, den vorinstanzlichen Erwägungen und dem Strafbefehl könne nicht genau entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt und wie lange eine Unterschreitung des vorgegebenen Sicherheits- abstandes stattgefunden haben soll (vgl. Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.), so ist dem Folgendes ent- gegenzuhalten: 3.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staats- anwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die Angabe des Tat-bestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der Informationsfunktion. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.4; 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 1.2). 3.1.2. Im Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Vorwurf mit folgenden Worten spezifiziert: "Der Beschuldigte fuhr am 17. Mai 2023, ca. 09.10 Uhr als Lenker des Personenwagens 'Porsche Cayenne', [Kennzeichen], in Dättwil, auf dem 2. Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern und folgte einem vor ihm fahrenden Personenwagen über eine Distanz von ca. 800 m, mit einer Geschwindigkeit von ca. 100-105 km/h und einem Abstand von ca. 1-2 Fahrzeuglängen. Indem der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug mit ungenügendem Abstand folgte, schuf er wissentlich und willentlich eine -6- konkrete oder erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bzw. nahm eine solche Gefahr zumindest in Kauf." Zeitpunkt (17. Mai 2023, ca. 09.10 Uhr) und Dauer der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes (über eine Distanz von ca. 800 m) werden entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten klar umschrieben. Aufgrund des obigen Sachverhalts wusste der Beschuldigte genau, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz gemacht, indem sie präzisierte, dass der Beschuldigte auf der A1 mit einem geringen Abstand über eine Strecke von ca. 800 Meter gefahren sei, wobei aufgrund des Schattenwurfes und der Mittellinien erkennbar sei, dass der Beschuldigte über mehrere Zeitabschnitte weniger als 1/6 Tacho Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug gehabt habe (bspw. 00:00:18; 00:00:21; 00:00:23; 00:00:28; 00:00:29; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3 S. 9). Inwiefern eine wirksame Verteidigung aufgrund des im Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts nicht möglich gewesen sein soll, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 3.2. Sofern der Verteidiger weiter eine Verletzung des "Bestimmtheits- grundsatzes" (vgl. Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 7 f.) moniert, so fehlt es an entsprechenden Ausführungen dazu und es erschliesst sich eine solche dem Obergericht auch nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.3. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Videoaufnahme (UA 18) sei von einem nicht hierzu befähigten Beamten mit einem Videogerät, dessen Eichung nicht mehr gültig gewesen sei, erstellt worden (vgl. Berufungs- erklärung S. 2 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.), so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: 3.3.1. Dem mittels Verfügung vom 2. September 2025 eingeholten Eichzertifikat Nr. 258-40431 für das Polizeifahrzeug BMW X3, [Kennzeichen], ist zu entnehmen, dass der Nachfahrtachograf im Deliktszeitpunkt (17. Mai 2023) gültig geeicht war (Datum der Eichung: 28. April 2023; Gültigkeit der Eichung: bis 30. April 2024). Auf die in der Videoaufnahme ersichtliche Geschwindigkeit ist demnach grundsätzlich abzustellen. Es schadet nicht, dass kein Messprotokoll und Logbuch vorliegen. Selbst die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (ASTRA-Weisungen) -7- fordern diese Unterlagen bei einer – wie hier durchgeführten – Nachfahrkontrolle (im Sinne von Art. 6 lit. c Ziff. 2 VSKV-ASTRA) mit einem Nachfahrtachographen mit automatischer Kalibrierung (act. 44) nicht. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass sich die im Video angezeigte Geschwindigkeit anhand der in 36 Sekunden (Videolänge) passierten 57 Leitlinien (6 m lang) und den dazwischen liegenden Abständen (12 Meter lang; 57 x 6 m + 56 x 12 m = 1'014 m) auch plausibilisieren lässt (28.16 m/s. [1'014 m / 36 Sek.] bzw. 101.3 km/h). 3.3.2. Was die Fachkenntnisse des zuständigen Polizeibeamten anbelangt, so hielt Wm mbV B._____, zuständiger Gruppenchef Messwesen der Mobilen Polizei, in seiner E-Mail vom 18. März 2024 fest, dass Asp C._____ am 11. November 2022 eine theoretische Ausbildung bei der Mobilen Polizei als Videofahrender absolviert habe und er dann regelmässig als Videofahrer eingesetzt worden sei (vgl. UA 40). Im Übrigen verlangt selbst Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA nicht, dass die zur Messung und Auswertung nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse mit einer Ausbildungsbescheinigung in Form eines Diploms nachgewiesen werden müssten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2; 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.5.2; 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009 E. 1.5, je mit weiteren Hinweisen). Es werden denn vom Beschuldigten auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die offensichtliche Zweifel an den hinreichenden Fach-kenntnissen des Polizeibeamten erwecken (vgl. Protokoll der Berufungs-verhandlung S. 7 f.). 3.3.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Video- und Audioaufnahme nicht rechtswidrig ist. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht. Indem der Polizeibeamte Asp C._____ der Mobilen Polizei am 17. Mai 2023 während seiner Patrouillentätigkeit eine Video- und Audioaufnahme vom Fahrzeug des Beschuldigten machte, erfüllte er eine verkehrspolizeiliche Aufgabe (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a PolG AG und Art. 9 Abs. 1 lit. c SKV) und die Video- und Audio- aufnahme ist verwertbar. 4. 4.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Wider- handlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1). -8- Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrs- regelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). 4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel "1/6 Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.1; 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch ungenügenden Abstand reicht es aus, wenn auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Gemäss Rechtsprechung kann eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern respektive auf einer Strecke von mindestens 132 Metern unterschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_76/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.1; 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3). 4.3. 4.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 17. Mai 2023, ca. 09:10 Uhr, mit dem Personenwagen "Porsche Cayenne", [Kennzeichen], in Dättwil, auf dem zweiten Überholstreifen der Autobahn A1 in Richtung Bern dem vor ihm fahrenden Personenwagen hinterhergefahren ist. 4.3.2. Betreffend die Geschwindigkeit, welche der Beschuldigte fuhr, kann auf die von der Polizei angefertigte Videoaufnahme verwiesen werden (UA 18). Dort ist ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug (UA 47 [Bedienungs- -9- anleitung]: "Dabei fährt das Messfahrzeug der Polizei dem zu überprüfenden mutmasslichen Tatfahrzeug hinterher, während das SAT- SPEED G2 in jeder Sekunde die aktuelle Geschwindigkeit des Messfahrzeuges misst und registriert.") – gleich wie das vorausfahrende Fahrzeug des Beschuldigten – mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 108 km/h fährt und dies über eine Strecke von 1'002.86 Metern. Dies stimmt auch mit den Angaben der Polizisten auf dem Video (Tonaufnahme) überein und deckt sich mit der Einschätzung des Beschuldigten, der vor Vorinstanz angab, er sei mit 100 km/h gefahren, er habe versucht es [die zulässige Höchstgeschwindigkeit] einzuhalten, vielleicht sei es auch weniger gewesen (GA 23). Es ist somit erstellt und davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf dem massgebenden Streckenabschnitt (Distanz von rund 1'000 Metern) mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 km/h und 108 km/h fuhr. 4.3.3. Eine Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei (MEPO) hat das Verhalten des Beschuldigten beobachtet und hielt dazu fest, dieser sei mit seinem Personenwagen über eine Distanz von ca. 800 m bei einer Geschwindig- keit von ca. 100-105 km/h mit einem geschätzten Abstand von ein bis zwei Fahrzeuglängen gefolgt (vgl. Polizeirapport vom 17. Mai 2023, UA 14 ff.; vgl. für die Schätzung des Abstands bereits die Tonaufnahme der Videoaufzeichnung, UA 18). Dieser geschätzte Abstand von ein bis zwei Fahrzeuglängen beruht auf der eigenen Beobachtung der Patrouille der MEPO vor Ort, wobei davon ausgegangen werden kann, dass es den Polizeibeamten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und Erfahrung möglich ist, die Distanz zwischen zwei hintereinanderfahrenden Personenwagen aus einem nachfolgenden Fahrzeug relativ zuverlässig einzuschätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 284; 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 133). Die Einschätzung der Polizisten wird durch den persönlichen Eindruck der Videoaufnahme auch bestätigt: Die Aufnahme zeigt nämlich, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Personenwagen während 36 Sekunden über die gesamte Strecke von rund 1'000 Meter sehr gering war, lässt sich doch die Distanz zwischen diesen beiden Fahrzeugen anhand der auf der Video- aufzeichnung sichtbaren Leitlinien (Länge der Leitlinien von 6 m und der dazwischen liegenden Abstände von 12 m auf Autobahnen; vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21] i.V.m. Ziff. 6.01-6.26 Anhang 1) (wie auch des Schattenwurfs) schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_778/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.3.1; 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3; 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009 E. 1.5). Es lässt sich konkret Folgendes feststellen: Bereits bei Zeit 00:01 der Videoaufzeichnung (gefahrene Geschwindigkeit: 107 km/h) präsentiert - 10 - sich ein sehr geringer Abstand von geschätzt 12 Meter zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Folge dieser Abstand wesentlich vergrössert wird (vgl. auch Videoaufnahme bei Zeit 00:10 [Geschwindigkeit: 106 km/h], 00:16 [Geschwindigkeit: 105 km/h; vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5], 00:34 [Geschwindigkeit 100 km/h]). Zur Ver- anschaulichung der vorliegenden Situation kann beispielsweise auf die Videoaufzeichnung bei der Zeit 00:18 (gefahrene Geschwindigkeit: 105 km/h), wo der Schattenwurf der beiden relevanten Fahrzeuge sowie die Leitlinien gut zu sehen sind, hingewiesen werden. Dort endet der Schatten des dem Beschuldigten vorausfahrenden Personenwagens etwa anfangs der vorderen weissen Leitlinie und der Schatten des Fahrzeugs des Beschuldigten etwa auf der Mitte der folgenden weissen Leitlinie. Das ergibt eine Distanz von ca. 18 Meter (12 Meter + 6 Meter) bzw. unter Abzug der Länge des Fahrzeugs des Beschuldigten (vgl. https://newsroom.porsche.com/dam/jcr:2f9c44ca-3338-4b7a-8ff4- 3aea13f02a9b/PAG_Cayenne_Turbo_GT_Coupe_TD_DE-neu.pdf S. 3) ein Abstand von rund 13 Meter. Mit der Vorinstanz ist beispielsweise auch bei der Zeit von 00:21 (Geschwindigkeit: 100 km/h); 00:23 (Geschwindig- keit: 101 km/h), 00:28 (Geschwindigkeit: 104 km/h) und 00:29 (Geschwindigkeit: 103 km/h) gut erkennbar, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen mehr oder weniger gleichbleibt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.6.3 S. 9). Der vom Obergericht geschätzt Abstand zwischen den Fahrzeugen decken sich auch mit der Beurteilung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers vor Vorinstanz, der den Abstand nach Sichtung der Videoaufnahme auf 12 bis 13 Meter geschätzt hat (vgl. GA 23). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich vorliegend der massgebliche Abstand zwischen den Fahrzeugen in freier Würdigung der Beweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 1.4.5) mit ausreichender Genauigkeit feststellen lässt, ohne dass hierfür besondere Kenntnisse erforderlich wären. Eine gutachterliche Auswertung der Videoaufnahme ist nicht erforderlich. Die zentrale Regel "1/6-Tacho", die bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 100 km/h einen Abstand zwischen den Fahrzeugen von 16.6 Meter fordert, wurde somit auf dem dokumentierten Autobahnabschnitt während 36 Sekunden und einer dabei zurückgelegten Strecke von rund 1'000 Metern konstant deutlich unter- schritten. Daran ändert auch nichts, sofern auf die mit dem Video ausgewiesene Geschwindigkeit ein Sicherheitsabzug von 8 km/h gemäss Anhang 1 der VSKV-ASTRA (i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. g VSKV-ASTRA [Nachfahrtmesssystem mit automatischer Kalibrierung, act. 44]) gewährt würde, was nach der 1/6-Tacho-Regel zu einem Abstand von 15.3 Metern (bei 92 km/h = 100 km/h – 8 km/h [Sicherheitsabzug]) bis zu 16.6 Metern (bei 100 km/h = 108 km/h – 8 km/h [Sicherheitsabzug]) führt. So oder anders hat der Beschuldigte einen Abstand von weniger als 1/6-Tacho gehabt. - 11 - Indem der Beschuldigte einen Abstand von weniger als 1/6-Tacho während mehreren hundert Metern beibehielt, hat er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer und insbesondere für den ihm vorausfahrenden Fahrzeuglenker geschaffen. Es ist allgemein bekannt, dass aufgrund der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten bereits geringe Fahrfehler, ein plötzliches Bremsmanöver des voraus- fahrenden Fahrzeugs oder eine kurze Unachtsamkeit zu Unfällen und Folgeunfällen mit fatalen Folgen führen können (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5). Dieses Fahrverhalten des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. 4.3.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA 29 f.) ist sein Verhalten mit der Vorinstanz (E. II.3.6.4 S. 9) als rücksichtslos zu qualifizieren: Indem der Beschuldigte im Wissen um die konkrete Verkehrssituation und die Abstandsvorschriften (vgl. GA 22, Halber Tacho als Abstandsregel; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4) bewusst über eine längere Strecke bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h oder etwas mehr einen Abstand von zeitweise nur gerade 12 bis 13 Meter zum ihm vorausfahrenden Fahrzeug einhielt, hat er nicht nur seine Pflicht zur Rücksichtnahme wissentlich und willentlich grob verletzt, sondern darüber hinaus die Gefahr eines schweren Unfalls für die weiteren vor Ort anwesenden Verkehrsteilnehmer, insbesondere für den ihm voraus- fahrenden Fahrzeuglenker, bewusst geschaffen. Denn wäre es – aus welchen Gründen auch immer – zu einem plötzlichen Bremsmanöver eines vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen, so wäre es aufgrund des ungenügenden Abstandes des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Auffahrkollision gekommen. Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen, liegen nicht vor. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Auch der Einwand des Beschuldigten, der geringe Abstand sei auf den nicht strafrechtlich relevanten "Handörgeli- Effekt" zurückzuführen (vgl. Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.), ist nicht stichhaltig. Die Videoaufzeichnung zeigt zwar einen regen, jedoch keinen übermässigen Verkehr, welcher allenfalls die Einhaltung des Mindestabstands auf der Autobahn verunmöglicht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 4.2.1). Der Verkehr war flüssig (vgl. UA 14 und Videoaufzeichnung in UA 18). Der Beschuldigte fährt bei mehr oder weniger gleichbleibendem, klar ungenügendem Abstand mehr als eine halbe Minute lang, mithin nicht mehr nur auf einer - 12 - ganz kurzen Strecke, dem vorausfahrenden Personenwagen hinterher. Er ist damit auf der Überholspur ohne Not (GA 22, 23 und 30; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) einem vorausfahrenden Fahrzeug in dem von ihm gewählten viel zu geringem Abstand nachgefahren. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, einen genügenden Abstand einzuhalten. Denn entgegen der neuen (und damit unglaubhaften) Behauptung des Beschuldigten (vgl. vgl. auch GA act. 24, UA act. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.) ist nicht ersichtlich, dass der ungenügende Abstand auf Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs zurückzuführen ist. Diesfalls wäre nämlich – insbesondere mit Blick auf den geringen Abstand – zu erwarten, dass auch der Beschuldigte bremst. Im ganzen Video leuchten die Bremslichter am Fahrzeug des Beschuldigten jedoch nicht einmal auf. Gleiches gilt für das vorausfahrende Fahrzeug, sofern dieses sichtbar ist. Im Übrigen verfängt auch das Argument des Beschuldigten, es sei nicht von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen angesichts neuer Technologien (automatisches Bremsen durch das Fahrzeug), nicht. Denn der Bremsweg (ohne Reaktionszeit) ist schon grösser als der vom Beschuldigten gehaltene Abstand. Ein Zurückkommen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht angezeigt. Nach dem Dargelegten ist somit nicht nur bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch der damit einhergehenden erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer von direktem Vorsatz, mindestens aber Eventualvorsatz auszugehen, und damit der subjektive Tatbestand zu bejahen. 4.4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die obigen Erwägungen der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1’020.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte verlangt für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs, keine Änderung betreffend die Strafe. Diese könnte akzeptiert werden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). - 13 - Während die Vorinstanz für die Tatkomponenten von einer Geldstrafe von 25 Tagessätze ausgegangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.3 S. 11 f.), erhöht sie diese bei den Täterkomponenten um fünf Tagessätze (vgl. E. III.3.4 S. 12) und kommt schliesslich auf 24 Tagessätze sowie einer Verbindungsbusse (mit 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe (E. III.3.5 S. 12). Die Vorinstanz hat die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht. Da Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) keine gleichartigen Strafarten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 217 E. 2.3.1) und somit mangels Gleichartigkeit zahlenmässig nicht als eine rechnerische Einheit ausgewiesen werden können, ist die Vorinstanz nicht korrekt vorgegangen (vgl. BGE 147 IV 471 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 2.4). Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die vorinstanzliche Strafe, welche mit 24 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'020.00 am untersten Rand des Strafrahmens festgesetzt wurde, auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten Verschuldens herabgesetzt werden könnte. Dazu gibt auch die Täterkomponenten, in dessen Rahmen der Leumund des Beschuldigten zu würdigen ist, keinen Anlass. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt vier Verurteilungen (vom 1. März 2018, 30. Juni 2022, 13. Oktober 2023 und 19. Mai 2025), wobei die erste ebenfalls wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln erfolgte. Die Vorinstanz (E. 3.4 S. 12) wertete die Verurteilungen zu Recht straferhöhend (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4 S. 12). Andere Umstände, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirken, liegen nicht vor. Insbesondere sind beim Beschuldigten weder Einsicht in das begangene Unrecht noch auf Reue ersichtlich (Frage: Sehen Sie kein fehlerhaftes Verhalten Ihrerseits? Beschuldigter: Nein.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Er schiebt die Verantwortung für sein Fahrverhalten auf den Fahrassistenten seines Fahrzeugs ("Das Auto bremst, wenn man zu nahe auffährt"; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6) und meint, er hätte angesichts des auf dem Video ersichtlichen Abstands bremsen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungs- verbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 SPO) gebunden ist. 5.2. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Anpassung der Höhe des Tagessatzes aufgrund verbesserter finanzieller Verhältnisse, welche dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten, - 14 - verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4). Der Lohn (Verwaltungsratshonorar) des Beschuldigten ist seit dem vorinstanzlichen Urteil von Fr. 80'000.00 (vorinstanzliches Urteil E. 3.7 S. 13) auf Fr. 118'343.55 (= Fr. 9'103.35 x 13; die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2025; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) gestiegen. Es ist daher bei der Berechnung der Tagessatzhöhe von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 9'861.95 (Fr. 9'103.35 x 13 / 12) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % ergibt sich eine Tagessatzhöhe von gerundet Fr. 260.00. 5.3. Die Vorinstanz gewährte für die Geldstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung der im Gesetz vorgesehenen kürzestmöglichen Probezeit von zwei Jahren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es dabei zu bleiben und auf Ausführungen dazu kann verzichtet werden. 5.4. Vorliegend erscheint mit der Vorinstanz die Verbindung einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; 149 IV 321 E. 1.3.2), erscheint eine Verbin- dungsbusse von Fr. 1'560.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungs- schlüssel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 260.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 6 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen 5.5. Der beantragte Verzicht auf die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juni 2022 ausgesprochenen Probezeit von 3 Jahre um 1.5 Jahre auf 4.5 Jahre ist nicht angebracht (vgl. Berufungserklärung S. 1). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt vier Verurteilungen (Verurteilung mit Strafbefehl vom 1. März 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 600.00; Verurteilung mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen Urkundenfälschung zu einer - 15 - bedingen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 650.00; Verurteilung mit Urteil vom 13. Oktober 2023 wegen Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 7'764.00; Verurteilung mit Urteil vom 19. Mai 2025 wegen Hinterziehung betreffend die Mehrwertsteuer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 260.00 und einer Busse von Fr. 10'500.00). Der Beschuldigte hat sich somit in der Vergangenheit mehrfach strafbar gemacht und dies in unterschiedlicher Weise, sodass Bedenken hinsichtlich der Legalprognose bestehen und eine Verlängerung der Probezeit angezeigt ist. 5.6. Die vorinstanzliche Strafe ist zu bestätigen. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.00 (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. total Fr. 6'240.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'560.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juni 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätze zu Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'305.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen und erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] - 17 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli Wanner