2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Peter Vetter für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'330.00 (inkl. MwSt.) auszurichten. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, Rechtsanwalt Stephan Nüesch für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'490.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)