Angesichts der Dauer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von 08:20 Uhr bis 10.45 Uhr (vgl. UA act. 62.1 ff.) ist die hierfür geltend gemachte Dauer (inkl. Fahrtweg) von 4 Stunden auf 2.5 Stunden zu reduzieren, zumal der Fahrtweg bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auch zum Arbeiten genutzt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau SST.2025.106 vom 17. Juni 2025 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8; je mit weiteren Hinweisen). Damit ist der Stundenaufwand um insgesamt 2.3 Stunden zu kürzen. Daraus resultiert ein als angemessen einzustufender Aufwand von - 12 -