Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der Aufwand ist dementsprechend um 0.8 h und Fr. 25.00 zu kürzen. Die Fotokopien sind gemäss § 13 Abs. 3 AnwT mit Fr. –.50 für eine kopierte Seite zu entschädigen, was bei den geltend gemachten 548 Fotokopien Fr. 274.00 ausmacht.