Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz von Rechtsanwalt Stephan Nüesch vertreten (vgl. GA act. 11 f.), welcher Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil anmeldete (vgl. GA act. 70). Der Verteidiger vor Vorinstanz reichte am 2. Dezember 2025 seine Honorarnote ein. Auf die Kostennote des Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als leicht überhöht und ist entsprechend zu kürzen.