Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 eingereichter Honorarnote macht der Verteidiger des Beschuldigten für den Zeitraum vom 31. März 2025 bis 15. Oktober 2025 einen Aufwand von 18.06 Stunden à Fr. 330.00 (gesamthaft Fr. 6'442.55) und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend. Der Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie des Umfangs des Berufungsverfahrens als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Regelstundenansatzes von Fr. 240.00 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'330.00. - 11 -