Bei Erfolgsdelikten gehören die Tatfolgen zum objektiven Tatbestand und sind daher (zumindest in Form einer Schätzung [z.B. Höhe des Deliktsbetrags bei Vermögensdelikten im Hinblick auf Art. 172ter StGB oder Schadenshöhe bei Sachbeschädigungen]) zu nennen (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 325 StPO; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 325 StPO). Indem die Staatsanwaltschaft in der Anklage mit keinem Wort dargelegt hat, worin die eigentliche Vermögensverminderung besteht, genügte die Anklage dem Anklagegrundsatz nicht.