4.6. 4.6.1. In der Anklage wird weiter der Wert des Sourcecodes, mithin die Vermögensminderung, weder durch eine Schätzung noch durch Nennung eines Mindestbetrags aufgeführt, sondern lediglich festgehalten, dass die Übertragung "ohne angemessene Gegenleistung" erfolgt sei. Die Anklage hat jedoch sämtliche Umstände anzuführen, die für eine Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbar sind. Bei Erfolgsdelikten gehören die Tatfolgen zum objektiven Tatbestand und sind daher (zumindest in Form einer Schätzung [z.B. Höhe des Deliktsbetrags bei Vermögensdelikten im Hinblick auf Art.