Am von der Vorinstanz erwähnten 15. Juli 2022 (UA act. 50) wurde im Übrigen einzig festgehalten, was passiert, wenn die B._____ AG in Konkurs oder ähnliches gerät. Eine Übertragung der Technologien wurde da aber nicht vorgenommen, sondern es fand eine solche – wenn überhaupt – erst am 18. August 2023 statt. Dies entspricht jedoch ebenfalls nicht dem in der Anklage erwähnten Tatzeitpunkt. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich somit betreffend den Tatzeitpunkt nicht erstellen. Einer Verurteilung aufgrund eines anderen als des angeklagten Sachverhalts steht das Anklageprinzip entgegen.