4.5.3. Indem die Vorinstanz sich nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft (bereits modifizierten) angeklagten Tatzeitpunkt vom 30. August 2023 auseinandergesetzt hat, sondern einen anderen Zeitpunkt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.7 S. 13: 15. Juli 2022, so ursprünglich auch die Staatsanwaltschaft, dann aber eben gerade nicht so in der Anklage) festgelegt hat, verletzte sie das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 StPO.