Der Lizenznehmer könne unter diesen Umständen die Auslieferung des Materials vom ESCROW Agenten verlangen (Ziff. V/2). Falls das Material durch den ESCROW Agenten gestützt auf die Bestimmungen dieses Vertrages ausgehändigt werde, sei der Lizenznehmer zu eigenen, innerbetrieblichen Zwecken zur Nutzung von Sourcecode, technischen Informationen und Dokumentationen gemäss Ziff. II.6 (Bearbeitung des Sourcecode etc. mit Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten, ohne Weitergaberecht [vgl. Ziff. II/6]) berechtigt (V/6).