Gleichzeitig (18. Mai 2015) schlossen die B._____ AG (Lizenzgeberin) und die C._____ AG (Lizenznehmerin) einen Escrow-Vertrag ab (UA act. 43 ff.). Darin wurde (u.a.) festgehalten, dass der Sourcecode und die technische Dokumentation bezüglich der in der Anlage I aufgeführten Computerprogramme im Eigentum der Lizenzgeberin seien (Ziff. 2/I). Der Lizenzgeber erkläre sich ausdrücklich bereit, zu Gunsten des Lizenznehmers den Sourcecode inklusive sämtliche relevanten technischen Dokumentationen einem ESCROW Agenten Unternehmen unter den in diesem Vertrag spezifizierten Konditionen zu übergeben (Ziff.