4.5.2.2. Die B._____ AG (Lizenzgeberin) und die C._____ AG (Lizenznehmerin) schlossen am 18. Mai 2015 einen Vertriebslizenzvertrag betreffend die B._____ Matching Technologie ab. Es wurde die Bezahlung einer einmaligen Lizenzgebühr von Fr. 420'000.00 und eine Lizenzgebühr von 10 % des jährlichen Nettoumsatzes des durch die C._____ AG und ihrer Unterlizenznehmer mit dem Verkauf des Vertragsprodukts und damit verbundenen Dienstleistungen vereinbart (UA act. 263 ff.).