__ AG, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt sei, übertragen habe (vgl. GA act. 1 f.), wurde im zugrundeliegenden Strafbefehl vom 29. Oktober 2024 (vgl. UA act. 33) hingegen als Datum der Übertragung gestützt auf einen zwischen den beiden Gesellschaften geschlossenen Escrow- Vertrag vom 18. Mai 2015 noch der 15. Juli 2022 angegeben. Die Vorinstanz hat sich nicht mit dem von der Staatsanwaltschaft (bereits modifizierten) angeklagten Zeitpunkt vom 30. August 2023 auseinandergesetzt, sondern einen eigenen (15. Juli 2022, so ursprünglich auch die Staatsanwaltschaft, dann aber eben gerade nicht so in der Anklage) festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.7 S. 13).