4.5. 4.5.1. Unklar ist, wann genau der Beschuldigte die Technologien der B._____ AG auf die C._____ AG übertragen haben soll. Während in der Anklageschrift vom 13. Januar 2025 – welche massgebend ist (vgl. BGE 149 IV 50 E. 1.2) –, festgehalten wird, dass der Beschuldigte anlässlich der Konkurseröffnung am 30. August 2023 die Technologien der B._____ AG auf die C._____ AG, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt sei, übertragen habe (vgl. GA act. 1 f.), wurde im zugrundeliegenden Strafbefehl vom 29. Oktober 2024 (vgl. UA act.