4.4. Unbestritten ist ebenso, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG (GA act. 62.8) als Schuldner im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB zu qualifizieren ist und damit als Täter im Sinne dieser Strafbestimmung in Frage kommt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO).