Ein Prozesshindernis im Sinne der Verjährung liegt somit nicht vor. -6- 4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass über die B._____ AG am 30. August 2023 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 30. August 2023; Untersuchungsakten [UA] act. 26 ff.) und damit die objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestands der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) erfüllt ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).