4.2. Der Beschuldigte macht eine Verwirkung geltend, da die schädigende Handlung bereits im Mai 2015 stattgefunden habe (Berufungserklärung S. 5 Ziff. 4). Dieser Einwand ist zum Vornherein – unabhängig davon, ob die schädigende Handlung im Mai 2015 oder erst später stattfand – unbehelflich. Denn die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB 15 Jahre, handelt es sich doch bei der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung um ein Delikt, bei dem eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren droht (BGE 134 III 52 E. 1.3.4). Ein Prozesshindernis im Sinne der Verjährung liegt somit nicht vor.