Er habe anlässlich der Konkurseröffnung über die B._____ AG deren Technologien ohne Gegenleistungen an C._____ AG übertragen. Durch die Übertragung habe der Beschuldigte der B._____ AG bzw. deren Gläubigern die Aktiven entzogen, wobei die Gläubiger alsdann im Konkurs zu Schaden gekommen seien (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 1 f.). In dem dem Beschuldigten konkret vorgehaltenen Sachverhalt der Anklage wird ihm somit nicht – wie er behauptet – vorgeworfen, er habe sein eigenes Vermögen verringert, sondern jenes der B._____ AG (durch Übertragungen deren Technologien ohne Gegenleistung) an eine andere Firma.