3.3. In der Anklageschrift vom 13. Januar 2025, welche massgebend ist (vgl. BGE 149 IV 50 E. 1.2), wird zunächst der gesetzliche Tatbestand aufgeführt und darin wird tatsächlich davon geschrieben, dass die beschuldigte Person ihr Vermögen zum Schaden der Gläubiger vermindert habe. Alsdann wird jedoch der dem Beschuldigten vorgehaltene Sachverhalt dargelegt und beschrieben, dieser sei Geschäftsführer der B._____ AG und der C._____ AG gewesen. Er habe anlässlich der Konkurseröffnung über die B._____ AG deren Technologien ohne Gegenleistungen an C._____ AG übertragen.