3. 3.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklage werde ausdrücklich festgehalten, dass er durch sein Handeln sein eigenes Vermögen zum Schaden der Gläubiger verringert habe. Die Vorinstanz komme jedoch zum Schluss, dass er fremdes Vermögen vermindert habe (Berufungserklärung S. 2 f. Ziff. II/1). Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, dass der im Obersatz verwendete Begriff sprachlich ungenau sei. Der Beschuldigte habe aus der Gesamtheit der Anklageschrift jedoch erkennen können, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen werde (Berufungsantwort S. 1).